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8 Ca 2199/22•Arbeitsgericht Aachen, 2023-08-31, 8 Ca 2199/22
8 Ca 2199/22Tribunal do Trabalho31 de ago. de 2023
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Leasingvertrags ein E-Bike zur Verfügung und verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die monatlichen Lea-singraten dem Arbeitgeber zu erstatten, was nach der Vereinbarung im Rahmen einer Entgeltumwandlung abgewickelt wird, so hat der Arbeitnehmer jedenfalls bei entsprechender Vereinbarung die monatlichen Raten auch während entgeltfreier Beschäftigungszeiten zu entrichten. Die Vereinbarung zur Leistung der Raten auch bei entgeltfreien Beschäftigungszei-ten weicht nicht von Rechtsvorschriften ab. Eine Kontrolle nach dem Maßstab all-gemeiner Geschäftsbedingungen findet daher nicht statt (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Selbst wenn man die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede ansähe, benach-teiligt sie den Arbeitnehmer weder unangemessen noch ist sie als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden.
Entscheidungsdatum: 2023-08-31
Aktenzeichen: 8 Ca 2199/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2023:0831.8CA2199.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ 305 ff. BGB
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Leasingvertrags ein E-Bike zur Verfügung und verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die monatlichen Lea-singraten dem Arbeitgeber zu erstatten, was nach der Vereinbarung im Rahmen einer Entgeltumwandlung abgewickelt wird, so hat der Arbeitnehmer jedenfalls bei entsprechender Vereinbarung die monatlichen Raten auch während entgeltfreier Beschäftigungszeiten zu entrichten. Die Vereinbarung zur Leistung der Raten auch bei entgeltfreien Beschäftigungszei-ten weicht nicht von Rechtsvorschriften ab. Eine Kontrolle nach dem Maßstab all-gemeiner Geschäftsbedingungen findet daher nicht statt (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Selbst wenn man die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede ansähe, benach-teiligt sie den Arbeitnehmer weder unangemessen noch ist sie als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 807,60 €
4. Die Berufung wird zugelassen.
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