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2 Ga 39/20•Arbeitsgericht Aachen, 2021-01-14, 2 Ga 39/20
2 Ga 39/20Tribunal do Trabalho14 de jan. de 2021
Wegen der Möglichkeit, den Weiterbeschäftigungsanspruch im Kündigungsschutz-verfahren zu verfolgen und der Abhängigkeit des Anspruchs vom Erfolg im Kündigungsschutzverfahren kommt eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung daher in der Regel nicht in Betracht (LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2000 – 12 Ta 189/00; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 SaGa 2/14). Eilbedürftigkeit scheidet aus, da der Verfügungskläger zum einen über einen langen Zeitraum die Geltendmachung des Verfügungsanspruchs verabsäumt hat, insbesondere von der Möglichkeit, diesen im Hauptsacheverfahren mit der Möglichkeit eines entsprechenden vollstreckbaren Titels keinen Gebrauch gemacht und sich schließlich im Verfügungsverfahren selbst allein auf materielle Interessen berufen hat, die durch den Beschäftigungsanspruch in erster Linie gar nicht geschützt werden.
Entscheidungsdatum: 2021-01-14
Aktenzeichen: 2 Ga 39/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2021:0114.2GA39.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Wegen der Möglichkeit, den Weiterbeschäftigungsanspruch im Kündigungsschutz-verfahren zu verfolgen und der Abhängigkeit des Anspruchs vom Erfolg im Kündigungsschutzverfahren kommt eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung daher in der Regel nicht in Betracht (LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2000 – 12 Ta 189/00; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 SaGa 2/14).
Eilbedürftigkeit scheidet aus, da der Verfügungskläger zum einen über einen langen Zeitraum die Geltendmachung des Verfügungsanspruchs verabsäumt hat, insbesondere von der Möglichkeit, diesen im Hauptsacheverfahren mit der Möglichkeit eines entsprechenden vollstreckbaren Titels keinen Gebrauch gemacht und sich schließlich im Verfügungsverfahren selbst allein auf materielle Interessen berufen hat, die durch den Beschäftigungsanspruch in erster Linie gar nicht geschützt werden.
Der Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Der Streitwert wird auf 9.037,12 EUR festgesetzt.
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