18 Lw 24/13•Amtsgericht Rheinberg, 2014-04-30, 18 Lw 24/13
Amtsgericht Rheinberg, 2014-04-30, 18 Lw 24/13
18 Lw 24/13Tribunal de Primeira Instância30 de abr. de 2014
Regest
Es ist nicht Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, eine Auswahl unter den nach dem Grundstücks-verkehrsgesetz privilegierten Erwerbsinteressenten vorzunehmen. Einem Kaufvertrag, der - wie vorliegend - der Verwirklichung nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigender Belange dient, kann die Genehmigung nicht versagt werden, weil das einer anderen Strukturmaßnahme i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG entsprechende Erwerbsinteresse eines Dritten im konkreten Fall dringlicher erscheinen mag.
Texto completo
Amtsgericht Rheinberg — 18 Lw 24/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-30
Aktenzeichen: 18 Lw 24/13
ECLI: ECLI:DE:AGWES2:2014:0430.18LW24.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Landwirtschaftsgericht
Normen: GrdstVG § 2 Abs. 1 S. 1; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; GrdstVG § 9 Abs. 6
Leitsätze
Es ist nicht Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, eine Auswahl unter den nach dem Grundstücks-verkehrsgesetz privilegierten Erwerbsinteressenten vorzunehmen. Einem Kaufvertrag, der - wie vorliegend - der Verwirklichung nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigender Belange dient, kann die Genehmigung nicht versagt werden, weil das einer anderen Strukturmaßnahme i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG entsprechende Erwerbsinteresse eines Dritten im konkreten Fall dringlicher erscheinen mag.
Tenor
Die Genehmigung nach § 2 GrdstVG in Bezug auf den Vertrag vom 21.02.2013, UR-Nr. 306/2013 des Notars U, wird erteilt.
Es wird festgestellt, dass ein Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens nach § 4 RSiedlG in Bezug auf den o.g. Kaufvertrag nicht besteht.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 55.000 € festgesetzt
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