Amtsgericht Wesel, 2020-12-04, 5 C 171/20

5 C 171/20Tribunal de Primeira Instância4 de dez. de 2020

Abrir fonte

Regest

Bei einem erfolglosen Kostenwiderspruch gegen einen Mahnbescheid hat die bezifferte Titulierung von im Mahnbescheid geltend gemachten Verfahrenskosten nicht durch Urteil, sondern durch Kostenfestsetzungsbeschluss zu erfolgen.

Texto completo

Amtsgericht Wesel — 5 C 171/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-04

Aktenzeichen: 5 C 171/20

ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2020:1204.5C171.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: ZPO § 696 Abs. 1 S. 5

Leitsätze

Bei einem erfolglosen Kostenwiderspruch gegen einen Mahnbescheid hat die bezifferte Titulierung von im Mahnbescheid geltend gemachten Verfahrenskosten nicht durch Urteil, sondern durch Kostenfestsetzungsbeschluss zu erfolgen.

Tenor

Die nach Teil-Vollstreckungsbescheid verbliebene Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.