12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11)•Amtsgericht Wuppertal, 2011-10-17, 12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11)
Amtsgericht Wuppertal, 2011-10-17, 12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11)
12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11)Tribunal de Primeira Instância17 de out. de 2011
Regest
Eine Verpflichtung, dem Verteidiger die auf der Dienststelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf beim Verkehrsdienst Hilden vorgehaltene Bedienungsanleitung des Messgeräts zu kopieren und eine solche Kopie zu übersenden, besteht nicht. Es bestand Gelegenheit, die Betriebsanleitung auf der Dienststelle der Autobahnpolizei in Hilden einzusehen. Angesichts dessen wurden die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beschnitten.
Texto completo
Amtsgericht Wuppertal — 12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-17
Aktenzeichen: 12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11)
ECLI: ECLI:DE:AGW:2011:1017.12OWI135.11.623JS.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 12 des Amtsgerichts
Normen: StVO §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4, StVG § 24 Abs. 1, BKaV Nr. 11.3.5
Leitsätze
Eine Verpflichtung, dem Verteidiger die auf der Dienststelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf beim Verkehrsdienst Hilden vorgehaltene Bedienungsanleitung des Messgeräts zu kopieren und eine solche Kopie zu übersenden, besteht nicht. Es bestand Gelegenheit, die Betriebsanleitung auf der Dienststelle der Autobahnpolizei in Hilden einzusehen. Angesichts dessen wurden die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beschnitten.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 80,- Euro
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 Abs. 1 StVG, Nr. 11.3.5 BKatV).
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