Amtsgericht Wuppertal, 2004-01-21, 67 F 153/03

67 F 153/03Tribunal de Primeira Instância21 de jan. de 2004

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Amtsgericht Wuppertal — 67 F 153/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-21

Aktenzeichen: 67 F 153/03

ECLI: ECLI:DE:AGW:2004:0121.67F153.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 67 des Amtsgerichts

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

rückständigen Unterhalt in Höhe von 6.141,47 EUR nebst 6,22 % Zinsen hieraus seit dem 01. Juli 2003 und

380,01 EUR rückständige Zinsen

an den Kläger zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, ab 01.Juli 2003 laufenden Unterhalt in Höhe von 472,94 EUR monatlich im voraus an den Kläger zu zahlen.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsforderungen bis zum 31. März 2003 in Höhe von 5274,36 EUR, der Zinsforderung und der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7000,00 € vorläufig vollstreck-bar.

Im übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstre-ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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