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6 Ls-270 Js 493/23-9/24•Amtsgericht Rheine, 2024-08-16, 6 Ls-270 Js 493/23-9/24
6 Ls-270 Js 493/23-9/24Tribunal de Primeira Instância16 de ago. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-16
Aktenzeichen: 6 Ls-270 Js 493/23-9/24
ECLI: ECLI:DE:AGST3:2024:0816.6LS270JS493.23.9.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6
Die Angeklagte wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel wird angeordnet.
Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG, 27, 52, 74 StGB
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