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30 C 330/20•Amtsgericht Ibbenbüren, 2021-05-27, 30 C 330/20
30 C 330/20Tribunal de Primeira Instância27 de mai. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-27
Aktenzeichen: 30 C 330/20
ECLI: ECLI:DE:AGST2:2021:0527.30C330.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Besitz an dem, zu dem Gebäudekomplex T-Straße #-# in B, zugehörigen Parkplatz mit der Bezeichnung „Wohnung Nr. 5“, unverzüglich wiedereinzuräumen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330,00 € bzw. im Übrigen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 330,00 € bzw. im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird aus bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
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