Amtsgericht Steinfurt, 2022-04-06, 21 C 135/21

21 C 135/21Tribunal de Primeira Instância6 de abr. de 2022

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Regest

1. In einem durch eine kundeneigene Schaltanlage einer Windkraftanlage ausgelöstem Störfall innerhalb der Stromversorgung liegt keine höhere Gewalt oder sonstige Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 NAV begründet, die die verschuldensunabhängige Haftung des Stromversorgungsunternehmen nach dem PordHaftG ausschließen würde.2. Ob eine unterlassene zusätzliche Sicherung eines an die Stromversorgung angeschlossenen elektronischen Geräts -hier eines Homeservers- z.B. durch ein sogenanntes USV-System ein Mitverschulden gem. § 254 BGB begründet, unterliegt einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einsatzbereich berechtigten Sicherheitserwartungen. Die Investition weiterer Kosten von mehr als 50 % des Wert des zu schützenden Geräts kann zumindest in einem Privathaushalt, welcher nicht in einem bekanntermaßen unsicheren Stromversorgungsbereich liegt, nicht erwartet werden.

Texto completo

Amtsgericht Steinfurt — 21 C 135/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-06

Aktenzeichen: 21 C 135/21

ECLI: ECLI:DE:AGST1:2022:0406.21C135.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Normen: ProdHaftG §§ 1 Abs. 1 u. 2, 11; BGB §§ 254, 280 Abs. 1; 823 Abs. 1, 2; NAV § 16 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

  1. In einem durch eine kundeneigene Schaltanlage einer Windkraftanlage ausgelöstem Störfall innerhalb der Stromversorgung liegt keine höhere Gewalt oder sonstige Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 NAV begründet, die die verschuldensunabhängige Haftung des Stromversorgungsunternehmen nach dem PordHaftG ausschließen würde.2. Ob eine unterlassene zusätzliche Sicherung eines an die Stromversorgung angeschlossenen elektronischen Geräts -hier eines Homeservers- z.B. durch ein sogenanntes USV-System ein Mitverschulden gem. § 254 BGB begründet, unterliegt einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einsatzbereich berechtigten Sicherheitserwartungen. Die Investition weiterer Kosten von mehr als 50 % des Wert des zu schützenden Geräts kann zumindest in einem Privathaushalt, welcher nicht in einem bekanntermaßen unsicheren Stromversorgungsbereich liegt, nicht erwartet werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1054,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten R. von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 220,27 € freizustellen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 50 % und die Beklagte 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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