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7 C 57/23•Amtsgericht Remscheid, 2024-07-18, 7 C 57/23
7 C 57/23Tribunal de Primeira Instância18 de jul. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-18
Aktenzeichen: 7 C 57/23
ECLI: ECLI:DE:AGRS:2024:0718.7C57.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilabteilung
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Wege der Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger/Beklagten 233,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin alleine zu 56%, der Beklagte alleine zu 38% und im Übrigen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 62 % und im Übrigen der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin alleine zu 56%, die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 6 % und im Übrigen der Beklagte selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 2) tragen dieser selbst zu 40 % und im Übrigen der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 3) tragen diese selbst zu 40 % und im Übrigen der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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