Amtsgericht Neuss, 2026-04-16, 44 F 116/25

44 F 116/25Tribunal de Primeira Instância16 de abr. de 2026

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Amtsgericht Neuss — 44 F 116/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-16

Aktenzeichen: 44 F 116/25

ECLI: ECLI:DE:AGNE:2026:0416.44F116.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 44 F

Tenor

Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. in T.-straße zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit der Antragsgegner sich gegen einen höheren Betrag als 2.607,00 Euro wehrt.

Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, gemäß § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro ab dem 01.06.2026 zu zahlen.

Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

Gründe

Der Verfahrenswert wird vorläufig wie folgt festgesetzt:

bis 16.3.2026: 7.486 €,

danach: 3.703 €

Gründe:

Der Beschluss beruht auf §§ 114, 115, Abs. 1 und 2 sowie § 120 ZPO.

Der Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsgegner sich gegen einen höheren Zahlbetrag als 2607 € wendet.

Die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet war, neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, soll im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geklärt werden und nicht im Rahmen der summarischen Prüfung im VKH-Prüfungsverfahren.

Selbst wenn man zu der Einschätzung kommen sollte, dass der Antragsgegner zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nicht verpflichtet war, ergibt sich ein übergegangener Unterhaltsanspruch für das Jahr 2023 i.H.v. monatlich 204 € gemäß nachstehender Unterhaltsberechnung. Pauschale berufsbedingte Aufwendungen werden ausweislich der insoweit modifizierten Leitlinien des OLG Düsseldorf (Ziffer 10.2.1.) nicht in Abzug gebracht.

Version: 9.4.0.7789 Ausdruck: 16.04.2026, 10:32

Berechnung des Unterhalts

Daten und Beteiligte

Berechnungsstichtag . . . . . . . . 01.01.2023

Name der Variante I: Düsseldorf_2023_01.VUO

gültig im Bezirk des OLG Düsseldorf,

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

I.

Namen des Kindes/der Kinder

G., geb. 00.00.0000, 17 Jahre alt

gerundet nach § 1612a Abs.3 BGB

K., geb. 00.00.0000, 7 Jahre alt

Z., geb. 00.00.0000, 2 Jahre alt

Zuordnungen

Kindesunterhalt

G. ist ein Kind von I..

K. ist ein Kind von I..

Z. ist ein Kind von I..

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Unterhaltspflichtig

I.

Name der Variante II: West_2023_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023

Nettoeinkommen von I.:

allgemeine Lohnsteuer

Jahrestabelle

Steuerjahr 2023

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 32.400,00 Euro

LSt-Klasse 1

Kinderfreibeträge 1,5

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,7

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -3.294,00 Euro

Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -9,54 Euro

Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -3.013,20 Euro

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -421,20 Euro

Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1,7%/2) . . . -2.640,60 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . -494,10 Euro


Nettolohn: . . . . . . . . . . . 22.527,36 Euro

22527,36 / 12 = . . . . . . . . . . 1.877,28 Euro

Kinder

G., 17 Jahre

G. lebt bei dem anderen Elternteil.

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

K., 7 Jahre

K. lebt bei dem anderen Elternteil.

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

Z., 2 Jahre

Z. lebt bei I..

I. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

I. erhält das Kindergeld von

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

Berechnung des Kindesunterhalts

aus dem Einkommen von I. in Höhe von

. . . . . . . . . . 1.877,28 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023

Gruppe 1: -1900, BKB: 1370

gegenüber G.

Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 588,00 Euro

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro


. . . . . . . . . . . . . . . 463,00 Euro

gegenüber K.

Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 502,00 Euro

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro


. . . . . . . . . . . . . . . 377,00 Euro

gegenüber Z.

wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils

Tabellenunterhalt DT 1/1 . . . 437,00 Euro

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro


. . . . . . . . . . . . . . . 312,00 Euro

dazu Auskehrung des Kindergelds von 125,00 Euro


insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.152,00 Euro

Wohnkosten im Selbstbehalt

Wohnkosten von I. abzüglich Kinderanteil:

Wohnkosten von I. im Selbstbehalt: 950-437*20%

. . . . . . . . . . . . . . . . 862,60 Euro

Auf den Partner entfallen die halben Wohnkosten.

Bei I. bleiben: . . . . . . . 431,30 Euro

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

I.

I. bleibt 1877,28 - 463 - 377 - 312 = 725,28 Euro

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.370,00 Euro

Defizit: 1370 - 725,28 = . . . . . . . . . 644,72 Euro

Daher ist zu kürzen:

vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . 1.152,00 Euro

verfügbar 1152 - 644,72 = . . . . . . . . 507,28 Euro

Mangelquote: 507,28/1152*100 = . . . . . . 44,035%

G.: 463 * 44,035% . . . . . . . 203,88 Euro

also um 259,12 Euro weniger.

K.: 377 * 44,035% . . . . . . . . . 166,01 Euro

also um 210,99 Euro weniger.

Z.: 312 * 44,035% . . . . . . . . . 137,39 Euro

also um 174,61 Euro weniger.

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf

725,28 + 259,12 + 210,99 + 174,61 = . . . . 1.370,00 Euro

Verteilungsergebnis

I. . . . . . . . . . . 1.495,00 Euro

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro

G. . . . . . . . . . . . . 329,00 Euro

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro

K. . . . . . . . . . . . . . . 291,00 Euro

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro

Z. . . . . . . . . . . . . . 262,00 Euro

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro


insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.377,00 Euro

Zahlungspflichten

I. zahlt an

G. . . . . . . . . . . . . 204,00 Euro

K. . . . . . . . . . .. . . . 166,00 Euro

(Z.: 137,39 Euro) (dazu das Kindergeld von: 125,00 Euro)


. . . . . . . . . . .. . . 370,00 Euro

(im Haushalt: 262,39 Euro)

Hinzu kommt - unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoeinkommens des Antragsgegners im Jahr 2024 i.H.v. 2.700 € - ein übergegangener Unterhaltsanspruch für das Kind G. i.H.v. 159 € für den Monat Januar 2024.

Damit beläuft sich der jedenfalls geschuldete übergegangene Anspruch auf Kindesunterhalt für den Zeitraum Januar 2023 bis einschließlich Januar 2024 auf 2607 € . Die hiergegen gerichtete Verteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg, sodass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe insoweit zurückzuweisen war.

Die Frage, ob der Antragsgegner zusätzlich verpflichtet war, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.

Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus folgender Berechnung:

A. Einzusetzendes Einkommen

Einkommen nach § 115 Abs.1 S.1 ZPO

Geld und Geldeswert . . . . . . . . . 1.890,00 Euro

Steuern/Abgaben, Werbungskosten, Erwerbstätigenfreibetrag (§ 115 Abs.1 Nr.1 ZPO)

Erwerbspauschale . . . . . . . . . . 282,00 Euro


Abzüge nach Nr.1 . . . . . . . . . . 282,00 Euro

Grundfreibeträge, Unterhalt (§ 115 Abs.1 Nr.2 ZPO)

Eigenbedarf . . . . . . . . . . . . 619,00 Euro

  1. weitere Person im Haushalt 5 Jahre alt . . . . 393,00 Euro

Bedarf nach § 115 Abs.1 Nr.2 ZPO . . . . . 1.012,00 Euro

Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs.1 Nr.3 ZPO)

angem. Kosten für Unterkunft und Heizung . . . . 475,00 Euro

Einzusetzendes Einkommen nach 115 Abs.2 ZPO

Geld und Geldeswert . . . . . . . . . 1.890,00 Euro

Abzüge nach § 115 Abs.1 Nr.1 ZPO . . . . . -282,00 Euro

Abzüge nach § 115 Abs.1 Nr.2 ZPO . . . . . -1.012,00 Euro

Abzüge nach § 115 Abs.1 Nr.3 ZPO . . . . . -475,00 Euro


einzusetzen . . . . . . . . . . . . 121,00 Euro

B. Höhe der Monatsrate

Monatsrate:121/2 = . . . . . . . . . . 60,00 Euro

C. Einzusetzendes Vermögen

ist nicht vorhanden.

Es wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Aus dem Einkommen sind monatliche Raten von 60,00 Euro zu leisten.

.

Neuss, 16.04.2026 Amtsgericht
W. Richterin am Amtsgericht

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