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4 C 1021/20•Amtsgericht Münster, 2020-09-01, 4 C 1021/20
4 C 1021/20Tribunal de Primeira Instância1 de set. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-01
Aktenzeichen: 4 C 1021/20
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0901.4C1021.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 643,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klägerin bis zu dieser Höhe gegen die Fa. N GmbH & Co. KG, …(weitere Angaben entfernt ), wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsanprüche) und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Rechnungs-Nr. 000000000 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 64,02 € gegen der Kanzlei P Rechtanwalts GmbH, …(weitere Angaben entfernt ), freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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