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48 C 150/20•Amtsgericht Münster, 2020-08-07, 48 C 150/20
48 C 150/20Tribunal de Primeira Instância7 de ago. de 2020
1. Der Freistellungsanspruch des die Kommanditanteile einer Publikumskommanditgesellschaft haltenden Treuhänders gegen die Treugeber wegen Rückgewähransprüchen der Kommanditgesellschaftsgläubiger bzw. des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Kommanditgesellschaft auf Grund gewinnunabhängiger Ausschüttungen wandelt sich spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch um, da die Inanspruchnahme des Treuhänders (Befreiuungsgläubigers) durch den Insolvenzverwalter sodann mit Sicherheit zu erwarten ist. 2. Die Verjährung des Freistellungsanspruchs des Treuhänders beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wird und unterliegt unabhängig von der Verjährung des Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). 3. Die Verjährung des Anspruchs des Insolvenzverwalters aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB beginnt unabhängig von einer späteren Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister (§§ 32, 6 HGB) bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzverwalter positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Die positive Kenntnis ist insoweit der gemäß § 159 Abs. 2 HGB für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Eintragung der Auflösung gleichzustellen.
Entscheidungsdatum: 2020-08-07
Aktenzeichen: 48 C 150/20
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0807.48C150.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: HGB § 172 Abs. 4; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 159 Abs. 2; BGB § 257 Satz 1
Der Freistellungsanspruch des die Kommanditanteile einer Publikumskommanditgesellschaft haltenden Treuhänders gegen die Treugeber wegen Rückgewähransprüchen der Kommanditgesellschaftsgläubiger bzw. des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Kommanditgesellschaft auf Grund gewinnunabhängiger Ausschüttungen wandelt sich spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch um, da die Inanspruchnahme des Treuhänders (Befreiuungsgläubigers) durch den Insolvenzverwalter sodann mit Sicherheit zu erwarten ist.
Die Verjährung des Freistellungsanspruchs des Treuhänders beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wird und unterliegt unabhängig von der Verjährung des Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).
Die Verjährung des Anspruchs des Insolvenzverwalters aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB beginnt unabhängig von einer späteren Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister (§§ 32, 6 HGB) bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzverwalter positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Die positive Kenntnis ist insoweit der gemäß § 159 Abs. 2 HGB für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Eintragung der Auflösung gleichzustellen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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