Amtsgericht Münster, 2020-07-30, 75 IN 58/14

75 IN 58/14Tribunal de Primeira Instância30 de jul. de 2020

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Regest

a) Im Zuege der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen. b)Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.

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Amtsgericht Münster — 75 IN 58/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-30

Aktenzeichen: 75 IN 58/14

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0730.75IN58.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: InsVV §1 Abs. 2 Nr. 4, Satz 2 Buchstabe b; InsVV §3 Abs. 2

Leitsätze

a) Im Zuege der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen.

b)Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6### eingetragenen A

Insolvenzverwalter: G

wird der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 20.07.2020 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 09.07.2020 teilweise abgeholfen und ein weiterer Betrag in Höhe von 43.928,00 EUR in die Berechnungsgrundlage eingestellt, sodass sich die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt zusammensetzen:

Vergütung159.648,65 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen16 750,00 EUR
Zwischensumme176.398,65 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 176.398,65 EUR33.515,74 EUR
Endbetrag209.914,39 EUR

Der Endbetrag kann abzgl. der bereits festgesetzten Vorschüsse der Insolvenzmasse entnommen werden.

Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Münster zur Entscheidung vorgelegt.

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