Amtsgericht Münster, 2020-07-09, 75 IN 58/14

75 IN 58/14Tribunal de Primeira Instância9 de jul. de 2020

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Regest

a) Im Zuge der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen. b) Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.

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Amtsgericht Münster — 75 IN 58/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-09

Aktenzeichen: 75 IN 58/14

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0709.75IN58.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: InsVV §1 Abs. 2 Nr. 4, Satz 2, Buchstabe b; InsVV §3 Abs. 2

Leitsätze

a) Im Zuge der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen.

b) Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6### eingetragenen A

Insolvenzverwalter: G

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung157.540,11 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen16 750,00 EUR
Zwischensumme174.290,11 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 174.290,11 EUR33.115,12 EUR
Endbetrag207.405,23 EUR

Der Endbetrag kann abzgl. der bereits im Wege des Vorschusses festgesetzten Vergütung der Insolvenzmasse entnommen werden.

Der darüber hinaus gehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.

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