73 IN 42/08•Amtsgericht Münster, 2011-06-13, 73 IN 42/08
Amtsgericht Münster, 2011-06-13, 73 IN 42/08
73 IN 42/08Tribunal de Primeira Instância13 de jun. de 2011
Regest
Werden Fuhrpark und Betriebs- und Geschäftsausstattung durch einen vom Insolvenzverwalter beauftragten Verwerter der Verwertung zugeführt, ist dies in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens und bei der Zuschlagsgewährung zu berücksichtigen. Die Dauer des Insolvenzverfahrens rechtfertigt allein keine Zuschlagsgewährung, wenn der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens Routinetätigkeiten ausführt.
Texto completo
Amtsgericht Münster — 73 IN 42/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-13
Aktenzeichen: 73 IN 42/08
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2011:0613.73IN42.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: §§ 1 bis 4 InsVV
Leitsätze
Werden Fuhrpark und Betriebs- und Geschäftsausstattung durch einen vom Insolvenzverwalter beauftragten Verwerter der Verwertung zugeführt, ist dies in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens und bei der Zuschlagsgewährung zu berücksichtigen.
Die Dauer des Insolvenzverfahrens rechtfertigt allein keine Zuschlagsgewährung, wenn der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens Routinetätigkeiten ausführt.
Tenor
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
| Vergütung | 20.454,50 EUR |
|---|---|
| Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen | 5 668,50 EUR |
| Zwischensumme | 26.123,00 EUR |
| zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 26.123,00 EUR | 4.963,38 EUR |
| Endbetrag | 31.086,37 EUR |
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 27.05.2011 zurückgewiesen.
Der bereits mit Zustimmung des Insolvenzgerichts am 18.06.2010 entnommene Vorschuss in Höhe von 16.136,40 EUR ist auf die Vergütung anzurechnen.
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