Amtsgericht Moers, 2023-11-14, 602 Cs 41/23

602 Cs 41/23Tribunal de Primeira Instância14 de nov. de 2023

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Regest

Die polizeiliche Anordnung, sich zum Zwecke der Durchsuchung zu entkleiden, und ihre zwangsweise Durchsetzung unterliegen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine routinemäßige Anordnung an Personen, die in Gewahrsam genommen werden, sich zu entkleiden, ist unzulässig.

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Amtsgericht Moers — 602 Cs 41/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-14

Aktenzeichen: 602 Cs 41/23

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2023:1114.602CS41.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 602. Strafabteilung

Normen: StGB § 113 Abs. 3; Gewahrsamsvollzugordnung NW § 7 Abs. 1 S. 3

Leitsätze

Die polizeiliche Anordnung, sich zum Zwecke der Durchsuchung zu entkleiden, und ihre zwangsweise Durchsetzung unterliegen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Eine routinemäßige Anordnung an Personen, die in Gewahrsam genommen werden, sich zu entkleiden, ist unzulässig.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

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