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562 C 31/21•Amtsgericht Moers, 2021-09-03, 562 C 31/21
562 C 31/21Tribunal de Primeira Instância3 de set. de 2021
Verstirbt ein bevollmächtiger Rechtsanwalt in einem laufenden Umgangsverfahren und beauftragt daraufhin eine Partei eine neue Prozessbevollmächtigte, so hat diese die Partei darauf hinzuweisen, dass die die Übernahme des Mandats zu einem Doppelanfall von Gebühren führt, die bei einer Fortführung durch den bestellten Kanzleiabwickler vermieden würde. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Aufklärungspflicht trägt derjenige, der sich auf die Pflichtverletzung beruft; allerdings kommt der anderen Partei eine sekundäre Darlegungslast in der Form zu, dass substantiiert zur behaupteten erfolgten Aufklärung vorzutragen ist.
Entscheidungsdatum: 2021-09-03
Aktenzeichen: 562 C 31/21
ECLI: ECLI:DE:AGMO:2021:0903.562C31.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 562. Zivilabteilung
Normen: BGB §§675, 311 II, 280; RVG § 13
Verstirbt ein bevollmächtiger Rechtsanwalt in einem laufenden Umgangsverfahren und beauftragt daraufhin eine Partei eine neue Prozessbevollmächtigte, so hat diese die Partei darauf hinzuweisen, dass die die Übernahme des Mandats zu einem Doppelanfall von Gebühren führt, die bei einer Fortführung durch den bestellten Kanzleiabwickler vermieden würde.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Aufklärungspflicht trägt derjenige, der sich auf die Pflichtverletzung beruft; allerdings kommt der anderen Partei eine sekundäre Darlegungslast in der Form zu, dass substantiiert zur behaupteten erfolgten Aufklärung vorzutragen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.507,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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