Amtsgericht Moers, 2011-03-17, 562 C 347/10

562 C 347/10Tribunal de Primeira Instância17 de mar. de 2011

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Regest

Die Berufung eines Mieters auf ein Minderungsrecht stellt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar, wenn dem Vermieter wegen einer verspäteten Mängelanzeige im Sinne des § 536 c BGB ein Schadensersatzanspruch zusteht. Wenn nämlich ein Vermieter einerseits eine Minderung hinnehmen muss, andererseits aber eigene Gewährleistungsansprüche gegen Handwerker wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann, so folgt daraus ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB, der die Geltendmachung einer Mietminderung hindert, sofern sich der Schadensersatzanspruch mit dem von der Mietminderung erfassten Betrag deckt. Dann ist dem Mieter gemäß § 242 BGB nach dem Grundsatz „Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr die Berufung auf den Minderungsanspruch verwehrt.

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Amtsgericht Moers — 562 C 347/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-17

Aktenzeichen: 562 C 347/10

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2011:0317.562C347.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 562. Zivilabteilung

Normen: BGB §536; BGB §536c

Leitsätze

Die Berufung eines Mieters auf ein Minderungsrecht stellt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar, wenn dem Vermieter wegen einer verspäteten Mängelanzeige im Sinne des § 536 c BGB ein Schadensersatzanspruch zusteht. Wenn nämlich ein Vermieter einerseits eine Minderung hinnehmen muss, andererseits aber eigene Gewährleistungsansprüche gegen Handwerker wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann, so folgt daraus ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB, der die Geltendmachung einer Mietminderung hindert, sofern sich der Schadensersatzanspruch mit dem von der Mietminderung erfassten Betrag deckt.

Dann ist dem Mieter gemäß § 242 BGB nach dem Grundsatz „Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr die Berufung auf den Minderungsanspruch verwehrt.

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 2.125,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 125,00 EUR seit dem 05.10., 05.11., 05.12.2008, 05.01., 05.02., 05.03., 05.04., 05.05. sowie 05.09., 05.10., 05.11., 05.12.2009, 05.01., 05.02., 05.03., 05.04., 05.05., 05.06. sowie 05.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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