Amtsgericht Moers, 2008-03-07, 563 C 478/05

563 C 478/05Tribunal de Primeira Instância7 de mar. de 2008

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Regest

Eine Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung liegt nur bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung vor. Die Äußerung des Gewährtleistungspflichtigen muss als letztes Wort aufzufassen sein. Die Höhe der Gebühr für die Buchführung ( § 11 StBGebV) ist nach den Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit" zu bestimmen.

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Amtsgericht Moers — 563 C 478/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-07

Aktenzeichen: 563 C 478/05

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2008:0307.563C478.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 563. Abteilung

Normen: BGB §323, 631, 634; StBGebV §11, 15, 16, 21, 23, 32, 33

Leitsätze

Eine Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung liegt nur bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung vor. Die Äußerung des Gewährtleistungspflichtigen muss als letztes Wort aufzufassen sein.

Die Höhe der Gebühr für die Buchführung ( § 11 StBGebV) ist nach den Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit" zu bestimmen.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 12.12.2005 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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