Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2024-09-17, 21 Cs-130 Js 322/24-358/24

21 Cs-130 Js 322/24-358/24Tribunal de Primeira Instância17 de set. de 2024

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Regest

Wenn der Angeklagte im Strafbefehlsverfahren aufgrund seines Weltbildes meint, er könne sich nicht hinreichend mit der angeklagten Person identifizieren, um als diese an der Hauptverhandlung teilzunehmen, und er die Hauptverhandlung stattdessen als Bühne für politische Ausführungen missbrauchen will, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Hält er daran trotz richterlichen Hinweises fest, kann sein Einspruch gegen den Strafbefehll trotz seines körperlichen Erscheinens gemäß §§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen werden.

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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 21 Cs-130 Js 322/24-358/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-17

Aktenzeichen: 21 Cs-130 Js 322/24-358/24

ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2024:0917.21CS130JS322.24.3.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht (stvDir)

Normen: StPO § 412 S. 1; StPO § 329 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Wenn der Angeklagte im Strafbefehlsverfahren aufgrund seines Weltbildes meint, er könne sich nicht hinreichend mit der angeklagten Person identifizieren, um als diese an der Hauptverhandlung teilzunehmen, und er die Hauptverhandlung stattdessen als Bühne für politische Ausführungen missbrauchen will, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Hält er daran trotz richterlichen Hinweises fest, kann sein Einspruch gegen den Strafbefehll trotz seines körperlichen Erscheinens gemäß §§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen werden.

Tenor

Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 14.08.2024 wird verworfen.

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