Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2022-01-14, 503 L 001/21

503 L 001/21Tribunal de Primeira Instância14 de jan. de 2022

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Regest

1. Das Vollstreckungsgericht kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnisse aus § 153 Abs. 1 ZVG lediglich diejenigen materiell-rechtlichen Streitigkeiten entscheiden, deren Ergebnis offensichtlich ist (BGH, NZI 2012, 255). 2. Von einer solchen Offensichtlichkeit ist auszugehen, soweit der Sachverhalt ohne weiteres feststellbar ist und sich das Ergebnis unzweifelhaft dem Gesetz entnehmen lässt oder eine durch Obergerichte gestützte herrschende Meinung besteht. 3. Der Sachverhalt ist dabei – nach den allgemeinen Grundsätzen des zivilen Vollstreckungsrechts – gemäß dem Beibringungsgrundsatz und unter Anwendung der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO festzustellen (vgl. BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15).

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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 503 L 001/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-14

Aktenzeichen: 503 L 001/21

ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2022:0114.503L001.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: ZVG § 153 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3

Leitsätze

    1. Das Vollstreckungsgericht kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnisse aus § 153 Abs. 1 ZVG lediglich diejenigen materiell-rechtlichen Streitigkeiten entscheiden, deren Ergebnis offensichtlich ist (BGH, NZI 2012, 255).
    1. Von einer solchen Offensichtlichkeit ist auszugehen, soweit der Sachverhalt ohne weiteres feststellbar ist und sich das Ergebnis unzweifelhaft dem Gesetz entnehmen lässt oder eine durch Obergerichte gestützte herrschende Meinung besteht.
    1. Der Sachverhalt ist dabei – nach den allgemeinen Grundsätzen des zivilen Vollstreckungsrechts – gemäß dem Beibringungsgrundsatz und unter Anwendung der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO festzustellen (vgl. BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15).

Tenor

  1. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 26.11.2021 gegen den hiesigen Beschluss vom 04.11.2021 wird nicht abgeholfen.

  2. Die Verfahrensakte wird insofern dem Landgericht N zur Entscheidung vorgelegt.

  3. Mit den weiteren „Dienstaufsichtsbeschwerden“ der Ersteherin gegen die Zwangsverwalterin vom 12.12.2021 und 28.12.2021 wird sich das Vollstreckungsgericht nach Rückkehr der Akten und Eingang der Stellungnahme der Zwangsverwalterin befassen.

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