Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2007-02-28, 20 C 436/06

20 C 436/06Tribunal de Primeira Instância28 de fev. de 2007

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Regest

Wird nach Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren die Zwangsverwaltung über das versteigerte Objekt noch fortgesetzt, so kommt zwischen dem Ersteher und dem Zwangsverwalter ein gesetzliches Schuldverhältnis zustande, welches nach den auf das Auftragsrecht verweisenden Grundsätzen des Geschäftsbesorgungsvertrages zu beurteilen ist. Dieses Schuldverhältnis begründet einen unmittelbaren Anspruch des Erstehers gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung des im Rahmen der Zwangsverwaltung verbleibenden Guthabens. Im Gegenzug haftet der Ersteher jedoch nicht (anteilig) für die Vergütung des Zwangsverwalters, da es sich bei dem gesetzlichen Schuldverhältnis nicht um ein entgeltliches handelt.

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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 20 C 436/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-28

Aktenzeichen: 20 C 436/06

ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2007:0228.20C436.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 20

Normen: § 154 ZVG, § 161 ZVG

Leitsätze

Wird nach Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren die Zwangsverwaltung über das versteigerte Objekt noch fortgesetzt, so kommt zwischen dem Ersteher und dem Zwangsverwalter ein gesetzliches Schuldverhältnis zustande, welches nach den auf das Auftragsrecht verweisenden Grundsätzen des Geschäftsbesorgungsvertrages zu beurteilen ist. Dieses Schuldverhältnis begründet einen unmittelbaren Anspruch des Erstehers gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung des im Rahmen der Zwangsverwaltung verbleibenden Guthabens.

Im Gegenzug haftet der Ersteher jedoch nicht (anteilig) für die Vergütung des Zwangsverwalters, da es sich bei dem gesetzlichen Schuldverhältnis nicht um ein entgeltliches handelt.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 516,42 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 483,56 € seit dem 24.6.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung

in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,

wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

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