Amtsgericht Mönchengladbach, 2008-11-18, 19 IK 11/08

19 IK 11/08Tribunal de Primeira Instância18 de nov. de 2008

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Amtsgericht Mönchengladbach — 19 IK 11/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-18

Aktenzeichen: 19 IK 11/08

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2008:1118.19IK11.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des ... werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Insolvenzgericht nicht an seiner in der Zuschrift vom 17.10.2008 geäußerten Rechtsauffassung festhält, die Rechtsgültigkeit der Anfechtung des Schuldenbereinigungsplanes vom 15.01.2008 sei von einem Zivilgericht zu beurteilen. Mit der anfechtenden Gläubigerin ist das Gericht nach neuerlicher Prüfung vielmehr zu der Auffassung gelangt, diese Entscheidung sei durch das Insolvenzgericht zu treffen. Inhaltlich geht es nämlich um Fragestellungen, die denjenigen gleichen, welche im Zuge der Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Ziffer 6 InsO auftreten, also dann, wenn von Gläubigerseite geltend gemacht wird, der Schuldner habe in seinem Vermögensverzeichnis vorwerfbarerweise unvollständige Angaben gemacht.

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