42 F 81/13•Amtsgericht Langenfeld, 2013-05-27, 42 F 81/13
Amtsgericht Langenfeld, 2013-05-27, 42 F 81/13
42 F 81/13Tribunal de Primeira Instância27 de mai. de 2013
Regest
Die sofortige Entziehung der Personensorge ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist geboten, wenn die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, der Vater nicht in der Lage ist, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung zu übernehmen und ein Verbleib des Kindes in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziationen geprägten Familienumfeld zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen würde und in der Vergangenheit eingesetzte ambulante Hilfen zum Schutz des Kindes nicht ausgereicht haben.
Texto completo
Amtsgericht Langenfeld — 42 F 81/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-27
Aktenzeichen: 42 F 81/13
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2013:0527.42F81.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 42. Familienabteilung
Normen: BGB § 1666, § 1666a
Leitsätze
Die sofortige Entziehung der Personensorge ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist geboten, wenn die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, der Vater nicht in der Lage ist, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung zu übernehmen und ein Verbleib des Kindes in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziationen geprägten Familienumfeld zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen würde und in der Vergangenheit eingesetzte ambulante Hilfen zum Schutz des Kindes nicht ausgereicht haben.
Tenor
Den Eltern wird die Personensorge für U. G., geb. am xx.xx.2010, vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zur Ergänzungspflegerin wird bestellt:
Frau T. L., Sozialdienst Kath. Frauen, J- Str. xx, xxxxx M..
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
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