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7 Lw 28/13•Amtsgericht Mettmann, 2020-11-02, 7 Lw 28/13
7 Lw 28/13Tribunal de Primeira Instância2 de nov. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-02
Aktenzeichen: 7 Lw 28/13
ECLI: ECLI:DE:AGME1:2020:1102.7LW28.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Das vom Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in Mettmann am 17.04.1998 im Verfahren 7 Lw x/xx erteilte Hoffolgezeugnis wird eingezogen.
Das vom Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in Mettmann am 27.02.2018 im Verfahren 7 Lw xx/xx erteilte Hoffolgezeugnis wird eingezogen.
Es wird festgestellt, dass mit dem Tode des am 06.08.2013 verstorbenen Landwirts T geboren am 08.07.1957 und des dadurch eingetretenen Nacherbfalls die am 30.04.1993 in Wuppertal verstorbene Landwirtin T1, geboren am 08.08.1899, von ihrem Sohn T2 allein beerbt wurde und der Sohn T2 unbeschränkter Hoferbe des im Grundbuch eingetragenen Hofes XXXX geworden ist.
Es wird festgestellt, dass mit dem Tode des am 06.08.2013 in Wuppertal verstorbenen Landwirts T, dessen Ehefrau T3, Hoferbin des im Grundbuch eingetragenen Hofes XXXX geworden ist.
Der Feststellungsantrag des Beteiligten T4 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Beteiligte T3. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert wird auf 70.148,00 EUR festgesetzt.
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