11 F 46/12•Amtsgericht Lübbecke, 2012-11-08, 11 F 46/12
Amtsgericht Lübbecke, 2012-11-08, 11 F 46/12
11 F 46/12Tribunal de Primeira Instância8 de nov. de 2012
Texto completo
Amtsgericht Lübbecke — 11 F 46/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-08
Aktenzeichen: 11 F 46/12
ECLI: ECLI:DE:AGLK:2012:1108.11F46.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht - Familiengericht -
Tenor
Die am 00.00.2003 vor dem Standesamt W-Dorf unter der Heiratsregisternummer 00/2003 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
| | Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der DRV zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,5532 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der DRV, bezogen auf den 00. 00. 2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der KVK zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,14 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung in der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der KVK zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,62 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung in der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,0924 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der DRV, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der KVK zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,54 Versorgungspunkten, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen. | | --- | --- |
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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