Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-02-04, 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12

19 OWi-89 Js 1877/12-239/12Tribunal de Primeira Instância4 de fev. de 2013

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Regest

§§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG Liegt ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO vor so kann die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 80 Euro auf nicht registerpflichtige 35 Euro herabgesetzt werden. Ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO kann dann gegeben sein, wenn ein LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h (hier: 59 km/h) unterschritten hat und gleichzeitig der für PKW laut BKat maßgebliche „Halbe-Tacho-Abstand“ eingehalten worden ist.

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Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-04

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2013:0204.19OWI89JS1877.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

§§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG

Liegt ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO vor so kann die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 80 Euro auf nicht registerpflichtige 35 Euro herabgesetzt werden.

Ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO kann dann gegeben sein, wenn ein LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h (hier: 59 km/h) unterschritten hat und gleichzeitig der für PKW laut BKat maßgebliche „Halbe-Tacho-Abstand“ eingehalten worden ist.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 35,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 4 III, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

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