Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-11-12, 19 OWi-89 Js 1592/12-186/12

19 OWi-89 Js 1592/12-186/12Tribunal de Primeira Instância12 de nov. de 2012

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Regest

In Fällen des „LKW-Abstandsverstoßes“ gegen § 4 Abs. 3 StVO reicht es zur Tatkonkretisierung im Bußgeldbescheid aus, wenn zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und zu der Abstandsstrecke der Wortlaut der TBNR 104636 einkopiert ist. Genauere Angaben mögen wünschenswert sein, sind aber nicht zwingend notwendig. Ein Verfahrenshindernis besteht in solchen Fällen nicht.

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Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1592/12-186/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-12

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1592/12-186/12

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2012:1112.19OWI89JS1592.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

In Fällen des „LKW-Abstandsverstoßes“ gegen § 4 Abs. 3 StVO reicht es zur Tatkonkretisierung im Bußgeldbescheid aus, wenn zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und zu der Abstandsstrecke der Wortlaut der TBNR 104636 einkopiert ist. Genauere Angaben mögen wünschenswert sein, sind aber nicht zwingend notwendig. Ein Verfahrenshindernis besteht in solchen Fällen nicht.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 160 EUR verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 20 jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 4 III, 49 StVO , 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer 104 636

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