19 OWi-89 Js 102/12-12/12•Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-03-05, 19 OWi-89 Js 102/12-12/12
Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-03-05, 19 OWi-89 Js 102/12-12/12
19 OWi-89 Js 102/12-12/12Tribunal de Primeira Instância5 de mar. de 2012
Regest
Bei Geschwindingkeitsmessungen mit dem System eso ES 3.0 bedarf es keiner Dokumentation einer durch zwei Punkte definierten Fotolinie. Eine Markierung reicht. Die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Nachtzeit einhergehenden Unbequemlichkeiten sind typische Folgen eines Fahrverbotes, die von dem Betroffenen hinzunehmen sind und nicht zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen.
Texto completo
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 102/12-12/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-05
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 102/12-12/12
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2012:0305.19OWI89JS102.12.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Jugendgericht
Leitsätze
Bei Geschwindingkeitsmessungen mit dem System eso ES 3.0 bedarf es keiner Dokumentation einer durch zwei Punkte definierten Fotolinie. Eine Markierung reicht.
Die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Nachtzeit einhergehenden Unbequemlichkeiten sind typische Folgen eines Fahrverbotes, die von dem Betroffenen hinzunehmen sind und nicht zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen.
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt.
Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 20,00 jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene (§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).Tatbestandsnummer: 141724
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