9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08•Amtsgericht Lüdinghausen, 2008-05-06, 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08
Amtsgericht Lüdinghausen, 2008-05-06, 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08
9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08Tribunal de Primeira Instância6 de mai. de 2008
Regest
Eine Trunkenheitsfahrt ist auch dann eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne, wenn die Fahrt an einer Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen kurzfristig unterbrochen wird. Von der Anordnung eines Fahrverbotes nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Fahrverbot wegen Anrechnung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nur noch deklaratorische Bedeutung zukommen würde und die Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnismaßnahmen die Dauer des eigentlich anzuordnenden Regelfahrverbots deutlich überschritten hat.
Texto completo
Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-06
Aktenzeichen: 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2008:0506.9DS82JS64.08.35.0.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Normen: §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 und Abs. 6 StVG
Leitsätze
Eine Trunkenheitsfahrt ist auch dann eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne, wenn die Fahrt an einer Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen kurzfristig unterbrochen wird.
Von der Anordnung eines Fahrverbotes nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Fahrverbot wegen Anrechnung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nur noch deklaratorische Bedeutung zukommen würde und die Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnismaßnahmen die Dauer des eigentlich anzuordnenden Regelfahrverbots deutlich überschritten hat.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen einer Ordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldbuße von 750,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 24 a I StVG.
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