Amtsgericht Lüdinghausen, 2008-04-01, 19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08

19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08Tribunal de Primeira Instância1 de abr. de 2008

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Regest

1. Das bloße Anbringen eines Radarwarngerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um die "Betriebsbereitschaft" zu begründen. 2. Für die Betriebsbereitschaft muss zumindest feststellbar eine kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt möglich sein, woran es fehlt, wenn ein passendes Stromversorgungskabel sich nicht in dem Tatfahrzeug befindet.

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Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-01

Aktenzeichen: 19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2008:0401.19OWI89JS103.08.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Normen: § 23 Abs. 1b StVO

Leitsätze

  1. Das bloße Anbringen eines Radarwarngerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um die "Betriebsbereitschaft" zu begründen.

  2. Für die Betriebsbereitschaft muss zumindest feststellbar eine kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt möglich sein, woran es fehlt, wenn ein passendes Stromversorgungskabel sich nicht in dem Tatfahrzeug befindet.

Tenor

Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

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