19 OWi 89 Js 1800/07 - 191/07•Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-11-12, 19 OWi 89 Js 1800/07 - 191/07
Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-11-12, 19 OWi 89 Js 1800/07 - 191/07
19 OWi 89 Js 1800/07 - 191/07Tribunal de Primeira Instância12 de nov. de 2007
Regest
Die Abstandsmessung mit dem Messsystem VAMA ist noch immer standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Neben den systemimmanenten Toleranzen sind Zusatztoleranzabzüge beim VAMA-Verfahren auch trotz neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem System nicht vorzunehmen. Ein Berufsfeuerwehrmann kann aus seiner beruflichen Situation keinerlei fahrverbotsrelevante Härten herleiten.
Texto completo
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 89 Js 1800/07 - 191/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-12
Aktenzeichen: 19 OWi 89 Js 1800/07 - 191/07
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2007:1112.19OWI89JS1800.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Abteilung für Ordnungswidrigkeiten
Leitsätze
Die Abstandsmessung mit dem Messsystem VAMA ist noch immer standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH.
Neben den systemimmanenten Toleranzen sind Zusatztoleranzabzüge beim VAMA-Verfahren auch trotz neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem System nicht vorzunehmen.
Ein Berufsfeuerwehrmann kann aus seiner beruflichen Situation keinerlei fahrverbotsrelevante Härten herleiten.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 4 I, 49 StVO, 24, 25 StVG).
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