Amtsgericht Lemgo, 2020-01-23, 12 VI 661/19

12 VI 661/19Tribunal de Primeira Instância23 de jan. de 2020

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Regest

1. Trotz lediglichem Nicht-Weiterbetreibens eines Scheidungsverfahrens ohne Rücknahme des Antrags und ohne formelle Aussezung des Verfahrens gem. § 136 FamFG kann der Wille zur Scheidung aufgegeben sein, wenn das Scheidungsverfahren lange (über Jahre) nicht betrieben wird. Hierfür genügen auch wirtschaftliche Gründe beider Parteien. 2. Wurde der Wille zur Scheidung bis zum Tode dauerhaft aufgegeben, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht trotz eines formal nach laufenden Scheidungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Der Ehepartner wird gesetzlicher Erbe.

Texto completo

Amtsgericht Lemgo — 12 VI 661/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-23

Aktenzeichen: 12 VI 661/19

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2020:0123.12VI661.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: § 1933 BGB

Leitsätze

  1. Trotz lediglichem Nicht-Weiterbetreibens eines Scheidungsverfahrens ohne Rücknahme des Antrags und ohne formelle Aussezung des Verfahrens gem. § 136 FamFG kann der Wille zur Scheidung aufgegeben sein, wenn das Scheidungsverfahren lange (über Jahre) nicht betrieben wird. Hierfür genügen auch wirtschaftliche Gründe beider Parteien.

  2. Wurde der Wille zur Scheidung bis zum Tode dauerhaft aufgegeben, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht trotz eines formal nach laufenden Scheidungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Der Ehepartner wird gesetzlicher Erbe.

Tenor

wird der Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 08.07.2019 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 193.000,00 EUR festgesetzt.

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