17 C 346/09•Amtsgericht Lemgo, 2009-11-23, 17 C 346/09
Amtsgericht Lemgo, 2009-11-23, 17 C 346/09
17 C 346/09Tribunal de Primeira Instância23 de nov. de 2009
Regest
Fehlerhafte Angaben zum Hersteller eines Kraftfahrzeuges begründen eine arglistige Täuschung. Der Hersteller eines Fahrzeuges stellt einen wertbildenden Faktor dar.
Texto completo
Amtsgericht Lemgo — 17 C 346/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-23
Aktenzeichen: 17 C 346/09
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2009:1123.17C346.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Normen: BGB § 123 Abs. 1
Leitsätze
Fehlerhafte Angaben zum Hersteller eines Kraftfahrzeuges begründen eine arglistige Täuschung. Der Hersteller eines Fahrzeuges stellt einen wertbildenden Faktor dar.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.600,00 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw, Hersteller pp mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer pp sowie 280,16 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 %, der Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet.
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