17 Lw 20/08•Amtsgericht Lemgo, 2008-10-21, 17 Lw 20/08
Amtsgericht Lemgo, 2008-10-21, 17 Lw 20/08
17 Lw 20/08Tribunal de Primeira Instância21 de out. de 2008
Regest
1. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO ist sehr restriktiv auszulegen, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, die erbrechtliche Stellung des Ehegatten zu verbessern, nicht unterlaufen werdenb darf. 2. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung spielen Bewertungen üben den Zustand der Ehe keine Rolle, weil dies einer gerichtlichen Bewertung nicht zugänglich ist. 3. Auch die Lebensleistungen früherer Generationen sind nur von untergeordneter Bedeutung.
Texto completo
Amtsgericht Lemgo — 17 Lw 20/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-21
Aktenzeichen: 17 Lw 20/08
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2008:1021.17LW20.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Landwirtschaftsgericht
Normen: §§ 11 Nr. 1 g HöfeVO, §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 HöfeO
Leitsätze
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Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO ist sehr restriktiv auszulegen, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, die erbrechtliche Stellung des Ehegatten zu verbessern, nicht unterlaufen werdenb darf.
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Bei der erforderlichen Gesamtabwägung spielen Bewertungen üben den Zustand der Ehe keine Rolle, weil dies einer gerichtlichen Bewertung nicht zugänglich ist.
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Auch die Lebensleistungen früherer Generationen sind nur von untergeordneter Bedeutung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass nach dem Tode des Landwirts
Hoferbin der in den Grundbüchern von Extertal Blatt und
eingetragenen Besitzungen, für die jeweils ein Hofvermerk eingetragen ist,
seine am 08.01.1965 geborene und am 27.04.2008 in Bielefeld verstorbene
Ehefrau geworden ist.
Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Feststellung, sie sei Hoferbin geworden,
wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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