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24 Ls 81/24 (240 Js 213/21)•Amtsgericht Krefeld, 2025-05-14, 24 Ls 81/24 (240 Js 213/21)
24 Ls 81/24 (240 Js 213/21)Tribunal de Primeira Instância14 de mai. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-14
Aktenzeichen: 24 Ls 81/24 (240 Js 213/21)
ECLI: ECLI:DE:AGKR:2025:0514.24LS81.24.240JS21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Schöffengericht
Die Angeklagten sind einer strafbaren Kennzeichenverletzung schuldig.
Der Angeklagte O. wird deswegen unter Einbeziehung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 04.07.2023, Az.: 24 Ls 1/23, rechtskräftig verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30 Euro kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte Q. wird deswegen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro kostenpflichtig verurteilt.
Ein Wertersatz von 80.982,91 Euro, den die Angeklagten gesamtschuldnerisch schulden, wird eingezogen.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter O.: §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 MarkenG, 25 Abs. 2, 52, 53, 55, 73c StGB -
Angeklagter O.: §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 MarkenG, 25 Abs. 2, 52, 73c StGB -
Die Angeklagten sind einer strafbaren Kennzeichenverletzung schuldig.
Der Angeklagte O. wird deswegen unter Einbeziehung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 04.07.2023, Az.: 24 Ls 1/23, rechtskräftig verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30 Euro kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte Q. wird deswegen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro kostenpflichtig verurteilt.
Ein Wertersatz von 80.982,91 Euro, den die Angeklagten gesamtschuldnerisch schulden, wird eingezogen.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter O.: §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 MarkenG, 25 Abs. 2, 52, 53, 55, 73c StGB -
Angeklagter O.: §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 MarkenG, 25 Abs. 2, 52, 73c StGB -
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird.
Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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