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4 F 123/21•Amtsgericht Kleve, 2022-08-01, 4 F 123/21
4 F 123/21Tribunal de Primeira Instância1 de ago. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-01
Aktenzeichen: 4 F 123/21
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2022:0801.4F123.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
a.
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt K. unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
b.
| | Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,5039 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. N04) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 33,48 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 29. Satzungsänderung, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7,3135 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse Köln (Vers. Nr. Nr. N05) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 28,33 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. | | --- | --- |
c.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Anfang der Ehezeit: 00. 00. 0000
Ende der Ehezeit: 00. 00. 0000
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
Berufsständische Versorgung
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 73.433,08 Euro
Ausgleichswert: 9,5039 Entgeltpunkte
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:
12.645,59 Euro
Ausgleichswert: 33,48 Versorgungspunkte
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:
56.508,68 Euro
Ausgleichswert: 7,3135 Entgeltpunkte
Die Katholische Zusatzversorgungskasse Köln, Kapitalwert:
10.498,89 Euro
Ausgleichswert: 28,33 Versorgungspunkte
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,5039 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 33,48 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,3135 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse Köln ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 28,33 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
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