5 F 3/13•Amtsgericht Kleve, 2013-03-07, 5 F 3/13
Amtsgericht Kleve, 2013-03-07, 5 F 3/13
5 F 3/13Tribunal de Primeira Instância7 de mar. de 2013
Regest
Es liegt keine Verletzung des Auswahlermessens des Gerichts vor, wenn das Gericht ds örtlich zuständige Jugendamt zum Amtsvormund für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia bestellt. Das Anforderungsprofil eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia ist komplex; über die erforderlichen Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts kann auch und gerade ein Amtsvormund verfügen. Ist die Beschwerde des vom Gericht benannten Amtsvormunds gegen seine Benennung kameralistisch motiviert, so ist dies dem Subsidiaritätsprinzip gem. § 1791 b BGB sachfremd.
Texto completo
Amtsgericht Kleve — 5 F 3/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-07
Aktenzeichen: 5 F 3/13
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2013:0307.5F3.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: BGB § 1791 b
Leitsätze
Es liegt keine Verletzung des Auswahlermessens des Gerichts vor, wenn das Gericht ds örtlich zuständige Jugendamt zum Amtsvormund für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia bestellt. Das Anforderungsprofil eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia ist komplex; über die erforderlichen Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts kann auch und gerade ein Amtsvormund verfügen. Ist die Beschwerde des vom Gericht benannten Amtsvormunds gegen seine Benennung kameralistisch motiviert, so ist dies dem Subsidiaritätsprinzip gem. § 1791 b BGB sachfremd.
Tenor
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Für den minderjährigen somalischen Staatsangehörigen xx, geb. am xx wird Vormundschaft eingerichtet.
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Zum Vormund wird bestimmt das Jugendamt der Stadt xx.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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