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71 IN 31/18•Amtsgericht Köln, 2026-04-22, 71 IN 31/18
71 IN 31/18Tribunal de Primeira Instância22 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-22
Aktenzeichen: 71 IN 31/18
ECLI: ECLI:DE:AGK:2026:0422.71IN31.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 71
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§
196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 25.06.2026 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
zur Schlussrechnung des Verwalters;
zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind bis zum 25.06.2026 der Antrag zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO);
Zur Person des/der noch zu bestimmenden Treuhänder(in) und seiner/ihrer Beauftragung mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 288, 292 Abs. 2 InsO)
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts aus.
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