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541 Cs 45/25•Amtsgericht Köln, 2025-09-18, 541 Cs 45/25
541 Cs 45/25Tribunal de Primeira Instância18 de set. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: 541 Cs 45/25
ECLI: ECLI:DE:AGK:2025:0918.541CS45.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 541
Der Angeklagte wird wegen der im Strafbefehl vom 05.03.2025 bezeichneten Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte selbst.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB, 465 StPO
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 05.03.2025, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Der Angeklagte hat seinen Einspruch auf die Rechtsfolgenseite beschränkt.
Der Angeklagte war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Geldstrafe zu belegen.
Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
70 Tagessätze zu je 60,00 EUR für die Tat vom 07.03.2024
60 Tagessätze zu je 60,00 EUR für die Tat vom 15.03.2024
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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