Amtsgericht Köln, 2025-08-21, 505 Gs 223/24

505 Gs 223/24Tribunal de Primeira Instância21 de ago. de 2025

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Amtsgericht Köln — 505 Gs 223/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-21

Aktenzeichen: 505 Gs 223/24

ECLI: ECLI:DE:AGK:2025:0821.505GS223.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 505

Tenor

wird der Beschwerde vom 12.08.2025 (Bl. 131) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.01.2024 (505 Gs 223/24) auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes vom 12.08.2025 nicht abgeholfen.

Gründe

Auf zwei unterschiedlichen Asservaten (01-01-01 und 01-02-02) konnten Hashwert-Treffer festgestellt werden. Dabei handelt es sich u.a. um ein auf B. 107 d.A. durch die Rechtsanwältin Frau N. beziffertes Asservat, welches nicht im Eigentum des Beschuldigten sei und ein Arbeitsmittel darstellte.

Aus diesem Grund kann bereits jetzt festgestellt werden, dass dieses Asservat, welches als Arbeitsmittel genutzt wird, inkriminiert ist.

Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass auch weitere Asservate über inkriminierte Inhalte verfügen, welche jedoch bislang nicht einem bekannten und durch das Bundeskriminalamt qualitätsgesicherten Hashwert zugeordnet wurden.

Aus diesem Grund ist eine Vollauswertung unumgänglich, um festzustellen, ob ein Asservat inkriminiert ist oder nicht.

Die Akte wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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