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215 C 57/24•Amtsgericht Köln, 2025-04-14, 215 C 57/24
215 C 57/24Tribunal de Primeira Instância14 de abr. de 2025
Fassen die Eigentümer nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG einen Beschluss, über einen ganz konkreten Antrag (hier Bestellung einer Mülltonne in einer bestimmten Größe) im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstimmen zu wollen, ist hiervon eine Mehrheitsabstimmung im Umlaufverfahren über einen inhaltlich abweichenden Antrag (hier: Bestellung einer Mülltonne anderer Größe) nicht erfasst.
Entscheidungsdatum: 2025-04-14
Aktenzeichen: 215 C 57/24
ECLI: ECLI:DE:AGK:2025:0414.215C57.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 215
Normen: WEG § 23 Abs. 3 S. 2
Fassen die Eigentümer nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG einen Beschluss, über einen ganz konkreten Antrag (hier Bestellung einer Mülltonne in einer bestimmten Größe) im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstimmen zu wollen, ist hiervon eine Mehrheitsabstimmung im Umlaufverfahren über einen inhaltlich abweichenden Antrag (hier: Bestellung einer Mülltonne anderer Größe) nicht erfasst.
Der mit E-Mail der Verwalterin vom 10.12.2024 verkündete Umlaufbeschluss der Wohnungseigentümer der Beklagten mit dem Wortlaut „Die Eigentümergemeinschaft „L.-straße, 00000 G.“ beschließt, 2 Container á 770 Liter für Restmüll und Papier bei der AWB G. zu bestellen. Zusätzlich wird zu der jetzigen Wertstofftonne eine weitere Wertstofftonne mit einem Fassungsvermögen von 240 Liter bei der AWB G. bestellt“, wird für ungültig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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