Amtsgericht Köln, 2024-12-09, 82 RES 1/24

82 RES 1/24Tribunal de Primeira Instância9 de dez. de 2024

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Regest

1. Eine bestehende Überschuldung i.S.d. § 19 InsO kann mit Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beseitigt werden, wenn dieses eine überwiegende Aussicht auf Erfolg hat. In einem solchen Fall kann der Schuldnerin eine positive Fortführungsprognose gestellt werden. 2. Eine befreiende Schuldübernahme kann im Restrukturierungsplan dann – wohl aber auch nur dann – geregelt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger zustimmen. 3. Eine Verletzung der planfesten Regelung des § 67 Abs. 3 StaRUG durch eine befreiende Schuldübernahme liegt dann nicht vor, wenn feststeht, dass Rechte nach § 67 Abs. 3 StaRUG im konkreten Fall nicht bestehen 4. Ist bei Bestellung des gemeinsamen Vertreters bestimmt worden, dass er die „… Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden…“ hat, so umfasst dies auch die alleinige Berechtigung und Verpflichtung, die Rechte der Anleihegläubiger im Restrukturierungsverfahren geltend zu machen, § 19 Abs. 3, 6 SchVG. Er kann damit auch einem befreienden Schuldnerwechsel zustimmen, auch wenn dieses Recht ihm außerhalb des Restrukturierungsverfahrens nicht ausdrücklich eingeräumt wird.

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Amtsgericht Köln — 82 RES 1/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-09

Aktenzeichen: 82 RES 1/24

ECLI: ECLI:DE:AGK:2024:1209.82RES1.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 82

Normen: InsO § 19; StaRUG §§ 7, 31, 67; SchVG § 7, 19

Leitsätze

    1. Eine bestehende Überschuldung i.S.d. § 19 InsO kann mit Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beseitigt werden, wenn dieses eine überwiegende Aussicht auf Erfolg hat. In einem solchen Fall kann der Schuldnerin eine positive Fortführungsprognose gestellt werden.
    1. Eine befreiende Schuldübernahme kann im Restrukturierungsplan dann – wohl aber auch nur dann – geregelt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger zustimmen.
    1. Eine Verletzung der planfesten Regelung des § 67 Abs. 3 StaRUG durch eine befreiende Schuldübernahme liegt dann nicht vor, wenn feststeht, dass Rechte nach § 67 Abs. 3 StaRUG im konkreten Fall nicht bestehen
    1. Ist bei Bestellung des gemeinsamen Vertreters bestimmt worden, dass er die „… Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden… “ hat, so umfasst dies auch die alleinige Berechtigung und Verpflichtung, die Rechte der Anleihegläubiger im Restrukturierungsverfahren geltend zu machen, § 19 Abs. 3, 6 SchVG. Er kann damit auch einem befreienden Schuldnerwechsel zustimmen, auch wenn dieses Recht ihm außerhalb des Restrukturierungsverfahrens nicht ausdrücklich eingeräumt wird.

Tenor

Entscheidung vom 09.12.2024 i.V.m. Berichtigungsbeschluss vom 09.12.2024 und Berichtigungsbeschluss vom 28.01.2025

In der Restrukturierungssache

(Textpassage wurde entfernt)

wird der Restrukturierungsplan vom 28.10.2024 in der der Fassung vom 04.11.2024 und den Änderungen vom 04.12.2024 bestätigt.

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