Amtsgericht Köln, 2024-08-27, 84 RES 1/24

84 RES 1/24Tribunal de Primeira Instância27 de ago. de 2024

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Regest

1. Bürgschaftsforderungen gegenüber einem selbstständig tätigen Schuldner, die in keinem Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit des Schuldners selbst stehen, sondern nur im Zusammenhang mit einer anderen selbstständigen Tätigkeit einer weiteren juristischen Person, sind gemäß § 4 S. 2 StaRUG einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser weiteren juristischen Person ist. Die Stellung des Restrukturierungsschuldners als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer juristischen Person stellt keine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG bzw. § 4 S. 2 StaRUG dar.

Texto completo

Amtsgericht Köln — 84 RES 1/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-27

Aktenzeichen: 84 RES 1/24

ECLI: ECLI:DE:AGK:2024:0827.84RES1.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 84

Leitsätze

  1. Bürgschaftsforderungen gegenüber einem selbstständig tätigen Schuldner, die in keinem Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit des Schuldners selbst stehen, sondern nur im Zusammenhang mit einer anderen selbstständigen Tätigkeit einer weiteren juristischen Person, sind gemäß § 4 S. 2 StaRUG einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich.

  2. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser weiteren juristischen Person ist. Die Stellung des Restrukturierungsschuldners als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer juristischen Person stellt keine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG bzw. § 4 S. 2 StaRUG dar.

Tenor

wird die Restrukturierungssache vom 16.08.2024 von Amts wegen aufgehoben.

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