Amtsgericht Köln, 2024-06-04, 70a IK 331/23

70a IK 331/23Tribunal de Primeira Instância4 de jun. de 2024

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Regest

1. Nicht jeder Fehler oder jede Unzulänglichkeit in einer Gläubigerliste führt zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags. Entscheidend ist der Umfang der Fehlerhaftigkeit und ob die Liste ihrer Informationsfunktion (noch) nachkommen kann. In der Unternehmensinsolvenz ist diese Informationsfunktion insbesondere auch durch die Vorgabe des § 13 Abs. 1 S. 4 - 6 InsO, bestimmte Forderungen gesondert auszuweisen, näher konkretisiert. Die Grenze im Rahmen der Zulässigkeit noch tolerierbarer Unvollständigkeiten ist überschritten, wenn die fehlerhafte Liste dazu führt, dass das Gericht seine Entscheidungen nicht mehr sachgerecht an ihr ausrichten kann. 2. Eine zielgerichtete Befriedigung einer widersprechenden Gläubigerin im laufenden Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nach § 309 InsO kann der Bestätigung des Schuldenbereinigungsplans entgegenstehen, da ein Einfluss auf die Willensbildung der weiteren Gläubiger nicht ausgeschlossen werden kann. Es kann dann ein neuer Plan eingereicht werden, der die befriedigte Gläubigerin nicht mehr aufführt. 3. Forderungen wegen Geldstrafen und gleichgestellten Verbindlichkeiten, die nach § 302 Nr. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, stehen der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens nicht entgegen. Solche Forderungen sind aber über den Schuldenbereinigungsplan nicht im Sinne eines zivilrechtlichen Vergleichs gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO gestaltbar. Es ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass eine solche Forderung entweder vollständig aus den Planregelungen herausgenommen wird oder aber eine Klausel enthält, dass die Restforderung entsprechend § 302 InsO nicht mit Erfüllung des Plans erlischt bzw. ihre Durchsetzbarkeit verliert.

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Amtsgericht Köln — 70a IK 331/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-04

Aktenzeichen: 70a IK 331/23

ECLI: ECLI:DE:AGK:2024:0604.70A.IK331.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 70a

Normen: InsO; § 13, 39 Abs. 1 Nr. 3, 302, 308, 309

Leitsätze

    1. Nicht jeder Fehler oder jede Unzulänglichkeit in einer Gläubigerliste führt zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags. Entscheidend ist der Umfang der Fehlerhaftigkeit und ob die Liste ihrer Informationsfunktion (noch) nachkommen kann. In der Unternehmensinsolvenz ist diese Informationsfunktion insbesondere auch durch die Vorgabe des § 13 Abs. 1 S. 4 - 6 InsO, bestimmte Forderungen gesondert auszuweisen, näher konkretisiert. Die Grenze im Rahmen der Zulässigkeit noch tolerierbarer Unvollständigkeiten ist überschritten, wenn die fehlerhafte Liste dazu führt, dass das Gericht seine Entscheidungen nicht mehr sachgerecht an ihr ausrichten kann.
    1. Eine zielgerichtete Befriedigung einer widersprechenden Gläubigerin im laufenden Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nach § 309 InsO kann der Bestätigung des Schuldenbereinigungsplans entgegenstehen, da ein Einfluss auf die Willensbildung der weiteren Gläubiger nicht ausgeschlossen werden kann. Es kann dann ein neuer Plan eingereicht werden, der die befriedigte Gläubigerin nicht mehr aufführt.
    1. Forderungen wegen Geldstrafen und gleichgestellten Verbindlichkeiten, die nach § 302 Nr. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, stehen der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens nicht entgegen. Solche Forderungen sind aber über den Schuldenbereinigungsplan nicht im Sinne eines zivilrechtlichen Vergleichs gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO gestaltbar. Es ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass eine solche Forderung entweder vollständig aus den Planregelungen herausgenommen wird oder aber eine Klausel enthält, dass die Restforderung entsprechend § 302 InsO nicht mit Erfüllung des Plans erlischt bzw. ihre Durchsetzbarkeit verliert.

Tenor

wird der Antrag der Schuldnerin, die durch die Einwendungsgläubigerinnen erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 10.10.2023 durch eine Zustimmung zu ersetzen, zurückgewiesen.

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