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202 C 38/21•Amtsgericht Köln, 2021-08-30, 202 C 38/21
202 C 38/21Tribunal de Primeira Instância30 de ago. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-30
Aktenzeichen: 202 C 38/21
ECLI: ECLI:DE:AGK:2021:0830.202C38.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 202
Der in der Versammlung vom 20. Mai 2021 unter TOP 1 gefasste Beschluss
TOP 1. Jahresabrechnung 2020
Die Gemeinschaft beschließt in der Abrechnung 2020 alle Kosten nach Miteigentumsanteilen gemäß der Teilungserklärung zu verteilen und keine Haus- bzw. Garagenbezogene Verteilerschlüssel zu verwenden.
Die vorgelegte Gesamt/Einzelabrechnung für das Jahr 2020 wird mit den Änderungen anerkannt. Guthaben / Fehlbeträge (Abrechnungsspitze) aus dieser Einzelabrechnung sind mit dem Hausgeld im Monat Juni im Lastschriftverfahren zu verrechnen.
wird insoweit für ungültig erklärt, dass ein fehlerhafter Verteilerschlüssel beider Kostenpositionen „Verwalterhonorar Garage“ zugrunde gelegt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu 1/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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