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142 C 34/19•Amtsgericht Köln, 2020-03-16, 142 C 34/19
142 C 34/19Tribunal de Primeira Instância16 de mar. de 2020
Reisevertragsrecht: Reisepreisminderung wegen teilweiser Undurchführbarkeit einer Flusskreuzfahrt bei Niedrigwasser.
Entscheidungsdatum: 2020-03-16
Aktenzeichen: 142 C 34/19
ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0316.142C34.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 142
Reisevertragsrecht: Reisepreisminderung wegen teilweiser Undurchführbarkeit einer Flusskreuzfahrt bei Niedrigwasser.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.078,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %, mit Ausnahme der durch die Anrufung des AG Frankfurt a.Main entstandenen Mehrkosten, diese trägt der Kläger ganz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
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