142 C 118/13•Amtsgericht Köln, 2014-03-17, 142 C 118/13
Amtsgericht Köln, 2014-03-17, 142 C 118/13
142 C 118/13Tribunal de Primeira Instância17 de mar. de 2014
Regest
"Rechtsschutzversicherung: Unzulässigkeit des Einwandes der Vorvertraglichkeit bei erstmaliger Geltendmachung im Rahmen der Deckungsschutzanfrage zur Durchführung eines Berufungsverfahrens, wenn der Versicherung die die Vorvertraglichkeit begründeten Umstände bereits bei Gewährung des Deckungsschutzes in der ersten Instanz bekannt waren.
Texto completo
Amtsgericht Köln — 142 C 118/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-17
Aktenzeichen: 142 C 118/13
ECLI: ECLI:DE:AGK:2014:0317.142C118.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 142
Leitsätze
"Rechtsschutzversicherung: Unzulässigkeit des Einwandes der Vorvertraglichkeit bei erstmaliger Geltendmachung im Rahmen der Deckungsschutzanfrage zur Durchführung eines Berufungsverfahrens, wenn der Versicherung die die Vorvertraglichkeit begründeten Umstände bereits bei Gewährung des Deckungsschutzes in der ersten Instanz bekannt waren.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Regensburg - Az. 2 S 196/12 - in Höhe von 89,4 % freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
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