Amtsgericht Köln, 2013-09-26, 210 C 183/13

210 C 183/13Tribunal de Primeira Instância26 de set. de 2013

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Amtsgericht Köln — 210 C 183/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-26

Aktenzeichen: 210 C 183/13

ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:0926.210C183.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 210

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis unter Vertrags-Nr. 000000000, Kunden-Nr. 0000X0000, Stromliefervertrag, bezogen auf die Abnahmestelle B.-str. in 00000 M. durch Kündigungen des Klägers zum 31.03.2013 beendet wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, der O. GmbH, J.-str. 00, 0000 P., die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.03.2013 zu bestätigen.

Die Beklagte wird verurteilt, das zwischen den Parteien zum 31.03.2013 beendete Vertragsverhältnis unter Vertrags-Nr. 000000000, Kunden-Nr. 0000X0000, Stromliefervertrag, bezogen auf die Abnahmestelle B.-str. in 00000 M. für den Zeitraum 01.04.2013 bis 31.03.2013 abzurechnen und hierbei zugunsten des Klägers den vertraglich garantierten Neukundenbonus in Höhe von 25% bezogen auf den Stromverbrauchsbetrag zu berücksichtigen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zur Abrechnung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500,00. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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